Verein für Hubersdorf - Statuten
1. Name und Sitz
Unter dem Namen "Verein für Hubersdorf" besteht ein Verein im Sinne von Art.
60 ff. ZGB mit Sitz in Hubersdorf. er ist politisch und konfessionell
unabhängig mit gemeinnützigem Bestreben.
2. Ziel und Zweck
Der Verein übernimmt Aufgaben im Dorf und Gemeindegebiet, die zur Versch
önerung, Erhaltung und Steigerung der Attraktivität von Hubersdorf
beitragen. Der Verein für Hubersodrf setzt sich für das Gemeinwohl der
Bevölerkung ein. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Ziele und erstrebt
keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Verinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
4. Mitgliedschaft
Mitgieder können natürliche Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen
des Vereins unterstützen.
Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche Personen sien, welche den Verein ideel
und finanziell unterstützen.
Persondn, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag
des Vorstands, durch die Mitgliederversammlung, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Jede Person kann während des Vereinsjahres das gemeinnützige Bestreben des Vereins als
Helfer unterstützen.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Aktivmitglied kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 16. Lebensjahr werden, jüngere
natürliche Personen können als Jungmitglieder aufgenommen werden. Jungmitglieder haben
kein Stimmrecht und sind von der Beitragspflicht befreit.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Ansehen des Vereines nciht zu schaden und sich an die Statuten,
die ihm bei der Aufnahme in den Verein übergeben werden, zu halten. Der Besuch der Vereinsversammlungen
ist Ehrensache.
5. Erläschen der Mitgliedschaft
Die Mitgiedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist auf das Ende des Vereinsjahres möglich. Das Austrittschreiben muss mindestens 2
Wochen vor der GV schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstässen gegen die Ziele des Vereins,
Schädigung des Ansehens in der Öffendlichkeit etc. aus dem Verein ausgeschlossen werden; der
Entscheid obliegt der Mitgliederversammlung.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
- Projektgruppen
- Weitere
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet
jährlich im ersten Drittel des Kalenderjahres in Form der GV statt.
Zu Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der
Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 2 Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstan odr 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordenlichen
Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende nicht eintziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
- Entscheid über Mutationen von Mitgliedern
- Änderung der Statuten
- Beschlussfassung über die Aufläsung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
- Ergänzend zu Punkt h: Das Tätigkeitsprogramm kan bei Bedarf im Laufe des Vereinsjahres ausserordentlich angespasst werden
- Ergänzend zu Punkt g: Ein Sonderbudget kann im Rahmen von ausserordenlichen Projekten vom Vorstand im Rahmen einer Mitgliederversammlung beantragt werden
Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Neinstimmen auf sich vereinigt; Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
Die Amtszeit beträt 1 Vereinsjahr. Die Wiederwahl ist möglich. In den Vorstand kann jedes Ehren- oder
Aktivmitglied gewählt werden.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Projekt-/ Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen
eine angemessene Entschädigung im Rahmen des Budgets anstellen oder bearuftragen. Ist eine Erweiterung oder Änderung
der ursprünglichen Projetkidee notwendig, die aber immer ine sinngemösse Ausführung der von der Mitgliederversammlung
beschlossene Projektidee gewährleistet, so ist der Vorstand zu dieser Erweiterung oder Änderung berechtigt.
Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands:
Der Vorstand verfügt über die Komptetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten
einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vostand sind folgende Ressorts vetreten:
- Präsidium
- Vizepräsidium
- Finanzen
- Aktuariat
- (weitere)
10 Die Revisionstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens
einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
11. Zeichungberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder.
12. Archiv
Protokolle, Jahresberichte, Jahresrechnungen und Kassenbüher sind durch die jeweiligen Verantwortlichen zu
archivieren.
13. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
14. Auflösung des Vereins
Die Aufläsung des Vereins kann durch Beschluss einer ordenlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung und
mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Solange 5 (fünf) Mitglieder den Fortbestand des Vereins verlangen, kann er nicht aufgelöst werden.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Hubersdorf zu. Die Verteilung des
Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgelschlossen.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der 1. GV vom 4. April 2014 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Hubersdorf, 4. April
Der Präsident:
Martin Meister
Der Protokollführer:
Martin Israel
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